Satzung
Internationales Institut für Wald und Holz NRW e. V.
§ 1 Name, Sitz, Dauer, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Internationales Institut für Wald und Holz NRW" e. V.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Münster (Westf.).
- Die Dauer des Vereins ist nicht beschränkt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Für das angefangene Kalenderjahr wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Lehre und Weiterbildung im Bereich Waldökologie, Forstwirtschaft und Holzwirtschaft sowie angrenzender Fachgebiete und der internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mittels Durchführung von Forschungs- bzw. Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben sowie wissenschaftlicher Veranstaltungen im In- und Ausland.
- Der Verein nimmt außerdem Dokumentations-, Informations-, Consulting- und Beratungsaufgaben wahr und dient darüber hinaus der Bildung bzw. Weiterbildung insbesondere des wissenschaftlichen und berufspraktischen Nachwuchses der Universität Münster.
- Der Verein darf sich zur Erreichung seiner Zielsetzungen auch an anderen juristischen Personen des Öffentlichen oder Privaten Rechts beteiligen, Gesellschaften oder Stiftungen gründen bzw. mit ihnen zusammenarbeiten.
- Der Verein arbeitet mit Ministerien, Behörden, Unternehmen, Verbänden, Realgemeinden-Kommunen und anderen Organisationen bzw. Institutionen, insbesondere mit der Universität Münster, eng zusammen. Der Verein strebt die Anerkennung als "An-Institut" der Universität Münster im Sinne des § 32 HG NW an. Die Zusammenarbeit mit der Universität Münster wird durch einen Kooperationsvertrag geregelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
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§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten des Vereins, dem Vizepräsidenten (Justiziar) und dem Wissenschaftlichen Direktor
- der wissenschaftliche Beirat gemäß § 12
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§ 11 Rechnungsprüfer
- Der Vorstand beauftragt mit der Kassenprüfung vereidigte Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vereins sein dürfen, oder eine Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
- Diese prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins. Sie berichten darüber zusammengefasst für das jeweilige Geschäftsjahr auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Ihre Tätigkeit ist angemessen zu vergüten.
- Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Kassenprüfer hinzugezogen werden, die aus dem Kreis der Vereinsmitglieder kommen.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
- Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens vier bis maximal neun Personen, die vom Vorstand des Vereins für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Wählbar sind auch Nichtvereinsmitglieder. Er bestimmt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Er ist ausschließlich beratend im Innenverhältnis tätig und vertritt den Verein nicht nach außen.
- Der Wissenschaftliche Beirat soll interdisziplinär zusammengesetzt sein und die für die Tätigkeit des Vereins wichtigen Bereiche repräsentieren. Zur Vernetzung der Arbeiten des Vereins mit der Universität Münster soll dem Wissenschaftlichem Beirat mindestens ein(e) Universitätsprofessor/-in der Universität Münster angehören.
- Mitglieder des Vorstands sowie Mitarbeiter des Vereins können dem Wissenschaftlichen Beirat nicht angehören.
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§ 13 Haftung
Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vermögen.
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§ 15 Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist Münster in Westfalen.
- Bei Streitigkeiten zwischen dem Vorstand/Verein und seinen Mitgliedern ist in Vereinsangelegenheiten vor Entscheidungen oder Stellungnahmen der Mitgliederversammlung der Rechtsweg ausgeschlossen.
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