Kooperationsvertrag
Gegenstand der Zielvereinbarung zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Universität Münster vom 21.05.02 ist u. a. der Aufbau eines "Internationalen Kompetenzzentrums Wald, Forst- und Holzwirtschaft" an der Universität Münster. Da weder das Ministerium für Wissenschaft und Forschung noch die Universität die Errichtung und den Betrieb eines universitätsinternen Kompetenzzentrums nachhaltig sicherstellen können, sind die Universität und das Internationale Institut für Wald und Holz NRW e. V. übereingekommen, das vorgenannte Ziel dieser Vereinbarung im Rahmen einer Kooperation zu verwirklichen. Zu diesem Zweck haben sie am 13.10.03 einen Kooperationsvertrag geschlossen, in dem das Institut als Einrichtung an der Hochschule im Sinne von § 32 Hochschulgesetz NRW anerkannt worden ist.
Der Kooperationsvertrag regelt in 10 §§ die beiderseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Im Folgenden finden Sie Auszüge aus dem Vertrag:
oben v.l.n.r.
Dr. Klaus Anderbrügge (Kanzler, Universität Münster), Prof. Dr. Hans Kerp (Dekan, Fachbereich Geowissenschaften), Rechtsanwalt Gerald Windus (Vizepräsident, Internationales Institut für Wald und Holz NRW), Carsten Schacht (Pro-Dekan Lehre, Fachbereich Geowissenschaften)
unten v.l.n.r.
Prof. Dr. Andreas Schulte (Inhaber des Lehrstuhls für Waldökologie, Forst- und Holzwirtschaft im Institut für Landschaftsökologie der Universität Münster, Vorstandsvorsitzender des Internationalen Instituts für Wald und Holz NRW), Prof. Dr. Jürgen Schmidt (Rektor, Universität Münster)
§ 1 Gegenstand und Zweck des Vertrages
Gegenstand der Vereinbarung ist die Kooperation der Vertragspartner zur Förderung von Forschung, Lehre, Weiterbildung und Forschungstransfer auf dem Gebiet Waldökologie, Forst und Holzwirtschaft sowie angrenzender Fachgebiete und der internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten. Mit ihrer Kooperation verfolgen die Vertragspartner den Zweck, die zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen und der Universität geschlossene Zielvereinbarung, bis zum Wintersemester 2004/05 ein "Internationales Kompetenzzentrum für Waldökologie, Holz- und Forstwirtschaft" zu errichten, im Rahmen einer Kooperation mit einer Einrichtung an der Hochschule i. S. von § 32 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW zu verwirklichen.
§ 2 An-Institut
Das An-Institut ist eine wissenschaftliche Einrichtung in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins mit Sitz in Münster. Satzungsgemäße Aufgabe ist die Förderung der in vorstehendem § 1 Satz 1 aufgeführten Bereiche an der Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Berufspraxis. Das An-Institut trägt die Bezeichnung "Internationales Institut für Wald und Holz NRW e. V. an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster" und wird mit dem Wirksamwerden dieses Kooperationsvertrages vom Rektorat der Universität als Einrichtung an der Hochschule nach § 32 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW anerkannt.
§ 3 Durchführung der Kooperation
Die Vertragspartner gestalten ihre Kooperation einvernehmlich. Sie arbeiten zur Erreichung ihres gemeinsamen Ziels vertrauensvoll und in engem Kontakt zusammen. Auf Seiten der Universität wird diese Zusammenarbeit vor allem vom Fachbereich 14 - Geowissenschaften - getragen. Die enge Verbindung von An-Institut und Universität findet ihren Ausdruck auch darin, dass der wissenschaftliche Direktor des An-Instituts zugleich der Inhaber des Lehrstuhls für Waldökologie, Forst- und Holzwirtschaft im FB 14 der Universität ist und dem wissenschaftlichen Beirat des An-Instituts mindestens eine entsprechend ausgewiesene Hochschullehrerin bzw. ein entsprechend ausgewiesener Hochschullehrer der Universität angehören soll.
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§ 9 Vertragsdauer / Kündigung
Der Vertrag wird zunächst für fünf Jahre geschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern er nicht von einem Vertragspartner bis zum Zeitpunkt von einem Jahr vor seinem Ablauf gekündigt wird. Im Übrigen ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich.